Übersteigt der geldwerte Vorteil den steuerfreien Jahresbetrag von 1.080 EUR, kann der Veranstalter, der die Bonusleistungen erbringt, anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer die Besteuerung über Bonusleistungen durch eine vereinfachte Pauschalsteuer sicherstellen.[1] Die Besonderheit besteht darin, dass die Pauschalbesteuerung nicht durch den Arbeitgeber, sondern von dem jeweiligen Prämienanbieter vorgenommen wird.

Bemessungsgrundlage ist der Prämien-Gesamtwert

Die pauschale Einkommensteuer auf die steuerpflichtigen Teil-Prämien wird unmittelbar bei Ausschüttung mit einem festen Steuersatz von 2,25 % und abgeltender Wirkung erhoben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der Gesamtwert der Prämien, die den insgesamt im Inland ansässigen Steuerpflichtigen für den betreffenden Erhebungszeitraum zufließen. Die Pauschalsteuer deckt die Besteuerung beim Arbeitnehmer ab. Pauschalbesteuerte Bonusleistungen bleiben deshalb bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers außer Ansatz.

 
Wichtig

Information der Empfänger bei Pauschalbesteuerung

Der Prämienanbieter entscheidet, ob er von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht; dies erfolgt durch einen entsprechenden Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt. Die pauschale Einkommensteuer für die gewährten Prämien muss zusammen mit der übrigen Lohnsteuer angemeldet und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden. Aufgrund der Abgeltungswirkung der Pauschalbesteuerung muss der Prämienanbieter seine Kunden über die Steuerübernahme informieren. Die Deutsche Lufthansa beispielsweise informiert ihre Vielflieger über die Pauschalbesteuerung der "Miles & More"-Boni.

Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt

Die Pauschalierung der Einkommensteuer ist vom Prämienanbieter bei seinem Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen; dieses genehmigt die Pauschalierung mit Wirkung für die Zukunft. Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden. Innerhalb des Genehmigungszeitraums gilt sie für sämtliche an einen inländischen Prämienempfänger ausgeschütteten Prämien.

Die pauschale Einkommensteuer, die vom Prämienanbieter zu übernehmen ist, gilt als Lohnsteuer. Sie ist deshalb in der Lohnsteuer-Anmeldung für die Betriebsstätte des Prämienanbieters anzumelden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Im Gegenzug bleiben die pauschal besteuerten Prämien bei der Veranlagung der Prämienempfänger zur Einkommensteuer außer Ansatz. Aus diesem Grund ist das pauschalierende Unternehmen verpflichtet, die Prämienempfänger von der abgeltenden Pauschalbesteuerung zu unterrichten.

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