Kommentar
Ein Minderheitsgesellschafter Ist ein Versorgungsberechtigter zeitweise als Unternehmer und zeitweise wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen, so ist die Versorgungsleistung anteilig zu kürzen.
Von der Insolvenzsicherung geschützt ist nur der Teil, der durch die Tätigkeit als Arbeitnehmer verdient worden ist.
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