Der Leistungsanspruch besteht für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.[1] Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn weibliche Versicherte das 40. und männliche Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet haben.[2] Beide Ehegatten müssen die Voraussetzungen erfüllen, unabhängig vom jeweiligen Versichertenstatus. Wird die Altersgrenze während der Behandlung überschritten, werden von diesem Zeitpunkt an keine weiteren Kosten übernommen.[3]
Unterschiedliche Altersgrenzen
Die unterschiedlichen Altersgrenzen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Vielmehr entspricht dies den biologischen Unterschieden. Die Gebärfähigkeit von Frauen endet früher als die Zeugungsfähigkeit von Männern.[4]
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