Leitsatz

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Ansonsten ist sie unwirksam. Das BAG hat aktuell erläutert, was mit Bestimmtheit gemeint ist.

 

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1987 als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1.5.2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der insolventen Arbeitgeberin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört.

Mit Schreiben vom 3.5.2010 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf 3 Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.

Das BAG stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.8.2010 geendet hat. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte.

Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 20.6.2013, 6 AZR 805/11, Pressemitteilung Nr. 41/13 v. 20.6.2013.

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