Hat der Mieter mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Vermieters wirtschaftliche Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Mietsache gemacht, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war, so kann die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten, wenn

  1. der Mieter mit einer frühen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu rechnen hatte,
  2. die Aufwendungen erheblich sind,
  3. für einen erheblichen Teil davon beim Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und
  4. die Aufwendungen durch die Mietzeit auch noch nicht abgewohnt sind,

sodass es im Ergebnis zu einem wesentlichen Verlust des Mieters kommen würde.[1]

[1] OLG Karlsruhe, NJW 1971 S. 1182; OLG Frankfurt, WuM 1971 S. 168.

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