Dieser Härtegrund liegt vor, wenn der Mieter eine noch nicht bezugsfähige Ersatzwohnung zur Verfügung hat und wenn durch die (befristete) Vertragsfortsetzung ein Zwischenumzug vermieden wird.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen