Die Voraussetzungen für die Gewährung der Räumungsfrist werden vom Gesetz nicht geregelt. Das Gericht "kann" eine Frist gewähren. Dies liegt im Ermessen des Gerichts, weil keine Voraussetzungen geregelt sind.

Nach der Rechtsprechung setzt die Gewährung einer Räumungsfrist voraus, dass der Mieter an einer fristgerechten Räumung aus besonderen Gründen gehindert ist und dem Vermieter ein befristeter Räumungsaufschub zugemutet werden kann. Es ist also grundsätzlich notwendig, dass der Schuldner seine Obliegenheit zur Ersatzraumsuche erfüllt hat; dies muss der Mieter nachweisen. Der Umfang der Ersatzraumsuche richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters.

 
Praxis-Beispiel

Persönliche/ wirtschaftliche Verhältnisse des Mieters

Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

  • die Größe der Familie des Mieters,
  • dessen Lebensalter,
  • seine finanziellen Verhältnisse,
  • eine bestehende Behinderung oder Krankheit,
  • eine Schwangerschaft,
  • besondere berufliche oder schulische Belastungen oder
  • das Fehlen von zumutbarem Ersatzwohnraum.

Steht dem Mieter eine Ersatzwohnung zur Verfügung, in die er zwar nicht sofort, aber in absehbarer Zeit einziehen kann, so wird i. d. R. eine Räumungsfrist bewilligt, wenn dem Mieter nicht ausnahmsweise ein Zwischenumzug zugemutet werden kann. Die Interessen des Vermieters sind stets mit zu berücksichtigen. Deshalb wird keine Räumungsfrist gewährt, wenn der ehemalige Mieter die Miete oder die Nutzungsentschädigung nicht bezahlt oder wenn die Kündigung wegen einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung erklärt worden ist.

Gleiches gilt,

  • wenn der Mieter die Vertragswidrigkeit auch nach Erlass des erstinstanzlichen Räumungsurteils fortsetzt[1],
  • wenn die Parteien heillos zerstritten sind, sodass ein gedeihliches Miteinander nicht mehr möglich ist[2] oder
  • wenn der Vermieter die Wohnung besonders dringend benötigt, z. B. wenn er diese bereits weitervermietet hat oder er sie selbst oder für seine Angehörigen benötigt.
 
Praxis-Beispiel

Einräumen der Räumungsfrist

  • Der Umstand, dass dem Mieter fristlos gekündigt worden ist, rechtfertigt die Versagung der Räumungsfrist für sich allein nicht.[3]
  • Eine Räumungsfrist kann auch dann gewährt werden, wenn für die Vergangenheit Mietrückstände bestehen oder wenn der Mieter die Miete mindert.[4]
  • Eine lange Kündigungsfrist steht der Gewährung einer Räumungsfrist jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft gewesen ist.[5]
  • Der Räumungsfristantrag kann auch nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Ersatzraumsuche wegen der schlechten Einkommensverhältnisse des ehemaligen Mieters aussichtslos erscheint; hier ist im Gegenteil eine großzügige Frist einzuräumen.[6]
[1] LG Münster, WuM 1991 S. 633.
[2] LG Waldshut-Tiengen, WuM 1991 S. 285.
[3] LG Berlin, WuM 1992 S. 139; AG Salzgitter, WuM 1990 S. 550.
[4] LG Aachen, WuM 1990 S. 216.
[5] LG Hamburg, WuM 1990 S. 28.
[6] LG Mannheim, WuM 1990 S. 307.

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