Leitsatz

Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag.

 

Fakten:

Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthielt den handschriftlichen Zusatz: "Der Mieter verzichtet für die Dauer von 60 Monaten auf sein gesetzliches Kündigungsrecht." Bereits einen Monat nach Vertragsschluss teilte der Mieter mit, dass er an der Erfüllung des Mietverhältnisses nicht mehr interessiert sei und kündigte den Mietvertrag hilfsweise. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist ein individualvertraglich vereinbarter Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters auch nach der Mietrechtsreform wirksam. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung, wonach zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, liegt nicht vor. Durch einen Kündigungsverzicht werden die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden kann, stellt sich erst, wenn dem Kündigenden das Kündigungsrecht zusteht. Dies soll aber durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. Da der vereinbarte befristete Kündigungsverzicht zulässig ist, steht dem Vermieter die verlangte Miete zu.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 81/03

Fazit:

Die Anerkennung des vereinbarten Kündigungsverzichts führt nach Ansicht des BGH nicht zur unzumutbaren Belastung des Mieters. Durch Weitervermietung, auch nach Stellung eines Nachmieters durch den Mieter, können die finanziellen Folgen für den Mieter im Falle der vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abgemildert werden.

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