Leitsatz

Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs des Mieters, so genügt er jedenfalls bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kün- digungsgrundes, wenn er im Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte dem Mieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt mit dem Wortlaut: "Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis fristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt. Der Gesamtrückstand beträgt 651,63 Euro." Der Mieter wendet ein, die Kündigung sei nicht ausreichend begründet. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Das Kündigungsschreiben war formell wirksam. Die Begründung der Kündigung muss dem Kündigungsempfänger ermöglichen, zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen zu stellen. Bei Zahlungsverzug genügt es, dass der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 22.12.2003, VIII ZB 94/03

Fazit:

Bei einfachen klaren Fällen genügt es, dass der Mieter erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen als Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges heranzieht. Der Vermieter muss nicht über gesetzliche Voraussetzungen der fristlosen Kündigung informieren.

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