Ein Kündigungsausschluss zugunsten des Mieters kann auch in einem Vertrag über den Verkauf einer vermieteten Wohnung vereinbart werden. Solche Vereinbarungen finden sich häufig in Verträgen über den Verkauf kommunaler Wohnungen. Sie können unterschiedlich ausgelegt werden. Denkbar ist zum einen, dass hierdurch nur eine Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer begründet werden soll. Denkbar ist aber auch, dass die Vereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter (nämlich der Mieters) zu bewerten ist, mit der weiteren Folge, dass dieser eigene Rechte auf Beachtung der Kündigungsausschlussvereinbarung erwirbt, die er dem Erwerber direkt entgegenhalten kann.[1] Insbesondere beim Verkauf kommunaler Wohnungen wird regelmäßig die letztgenannte Variante vorliegen.[2] Dem ist zuzustimmen, weil es regelmäßig im Interesse der Gemeinde liegt, dass den jeweiligen Mietern die Wohnung erhalten bleibt. Ein Kündigungsausschluss ist auch formularvertraglich wirksam.[3]

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