Leitsatz

Solange ein Mieter nach dem Tod seines Vermieters keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist, unterbleiben seine Mietzahlungen infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat (amtlicher Leitsatz des BGH).

 

Normenkette

BGB § 543

 

Kommentar

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte sich nach dem Tod des Vermieters eine Hausverwalterin gemeldet und mitgeteilt, dass das Haus nunmehr im Eigentum einer "Erbengemeinschaft H/W" stehe. Die Mieterin hat die Mietzahlungen zunächst eingestellt und die Hausverwalterin aufgefordert, nachzuweisen, dass sie von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft beauftragt worden sei. Dies hat die Hausverwalterin abgelehnt und stattdessen wegen Zahlungsverzugs gekündigt.

Der BGH hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist: Nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB kann der Vermieter u. a. dann kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine "in Verzug" gerät. Der Verzug setzt ein Verschulden voraus. Hieran fehlt es, wenn die Zahlung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den der Mieter nicht zu vertreten hat. Hierzu gehört auch die Ungewissheit über die Person des Rechtsnachfolgers des Vermieters. Der BGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass es nicht Sache des Mieters ist, die Person des Rechtsnachfolgers zu ermitteln. Vielmehr muss der Rechtsnachfolger seine Forderungsberechtigung nachweisen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.09.2005, VIII ZR 24/05

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