Da es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Mieters oder Vermieters handelt, kann sie ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn sie dem Vertragsgegner auch zugeht. Nach der Bestimmung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dessen Abwesenheit dann wirksam, wenn sie ihm zugeht. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung üblicherweise zu erwarten ist. Ein Brief gelangt in den Machtbereich des Empfängers, wenn er ihm oder seinem Empfangsboten übergeben, wenn er in seinen Briefkasten eingeworfen oder wenn er in das von ihm unterhaltene Postfach einsortiert wurde. Die Kenntnisnahme vom Inhalt des Briefes selbst ist mit der Leerung des Briefkastens möglich. Zu erwarten ist eine solche üblicherweise in den späten Vormittagsstunden.

 

Einwurf am Samstagnachmittag

Wirft der Vermieter die Kündigung am Samstagnachmittag in den Briefkasten des Mieters, gilt die Kündigung erst als am darauffolgenden Montag zugegangen.

Da es nur darauf ankommt, wann mit der Kenntnisnahme üblicherweise zu rechnen ist, tritt Zugang auch dann ein, wenn der Empfänger aus individuellen Gründen in seiner Sphäre nicht in der Lage war, vom Inhalt der Nachricht Kenntnis zu nehmen. Denn gerade diese Risiken sollen dem Erklärenden nicht aufgebürdet werden, sondern dem Empfänger zur Last fallen. Dem Empfänger obliegt es, dafür zu sorgen, dass ihn die Nachrichten, die an seine für die Kommunikation mit dem Erklärenden bereit gehaltenen Empfangsvorrichtungen übermittelt werden, auch tatsächlich erreichen. Zugang tritt deshalb auch dann nach allgemeinen Regeln ein, wenn der Empfänger wegen urlaubsbedingter Abwesenheit oder aus Krankheitsgründen an der tatsächlichen Kenntnisnahme gehindert war.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsabwesenheit

Der Vermieter möchte das seit 4 Jahren bestehende Mietverhältnis zum 30.6. kündigen. Das Kündigungsschreiben wirft er am 31.3. unter Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten des Mieters. Da sich der Mieter in Urlaub befindet und erst am 7.4. zurückkehrt, kann er erst an diesem Tag von der Kündigung Kenntnis nehmen.

Die Kündigung ist rechtzeitig zugegangen. Dass der Mieter von ihr zunächst keine Kenntnis nehmen konnte, fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er hat dafür zu sorgen, dass ihn rechtserhebliche Willenserklärungen auch in seiner Abwesenheit erreichen können.

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