Zwar fordert die Rechtsprechung nicht, dass das Wort "Kündigung" in einer Kündigung enthalten sein muss. Ausreichend sei, dass der Beendigungswille klar und deutlich zum Ausdruck komme. An der Eindeutigkeit der Erklärung fehle es jedoch u. a. dann, wenn der Wille zur Vertragsbeendigung in einem Schreiben irgendwo an beliebiger oder gar an versteckter Stelle zum Ausdruck gebracht werde. Vermag dem auch zuzustimmen sein, sollte der Vermieter stets den sichersten Weg beschreiten und das, was er tut, auch deutlich und unmissverständlich klar machen. Es gibt keinen Grund, eine Kündigung nicht als Kündigung zu bezeichnen und nicht klar zum Ausdruck zu bringen, das Mietverhältnis kündigen zu wollen.

Aus der Kündigungserklärung muss sich selbstverständlich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, welcher Mietgegenstand gekündigt wird. Sonst ist die Kündigung unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Vermietung mehrerer Objekte

Der Vermieter hat mit dem Mieter einen Gewerberaummietvertrag über die im Erdgeschoss gelegene Kneipe geschlossen. Mit gesondertem Wohnraummietvertrag hat er die darüberliegende Wohnung an den Wirt vermietet. Je nach konkreter Vertragsverletzung des Mieters muss der Vermieter deutlich machen, welches von beiden Mietverhältnissen oder ob er beide Mietverhältnisse kündigt. Seinen Mieter trifft jedenfalls keine Aufklärungs- oder Nachforschungspflicht.

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