Der Vermieter muss in der von ihm selbst bewohnten Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt haben.[1] Allerdings ist wegen des Normzwecks eine Nutzungsintensität zu fordern, die die Gefahr erhöhter Spannungen möglich erscheinen lässt. Insoweit dürfte eine Nutzung lediglich an den Wochenenden bereits ausreichen. Bereits sachlogisch kann das Sonderkündigungsrecht dann nicht ausgeübt werden, wenn die Wohnung vom Vermieter beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Denn hier fehlt es bereits an einem "Wohnen".

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

 

Besonderheiten: Untervermietung und mehrere Vermieter

Das Sonderkündigungsrecht besteht auch im Fall der Untervermietung

Beispiel: Der Mieter hat vom Vermieter ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung gemietet. Die Einliegerwohnung vermietet der Mieter unter. Der (Haupt-)Mieter kann von seinem Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Untermieter Gebrauch machen, weil es auf Eigentumsverhältnisse nicht ankommt.

Das Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn von mehreren Vermietern nur einer im Gebäude selbst wohnt

Beispiel: Den beiden Geschwistern ist das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden. Beide vermieten die Einliegerwohnung. Nur eines der beiden Geschwister wohnt im Haus. Auch hier besteht das Sonderkündigungsrecht.

[1] LG Berlin, Urteil v. 6.7.2021, 65 S 15/21, BeckRS 2021, 42389.

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