Nach der Bestimmung des § 544 BGB kann ein Mietvertrag, der für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen wurde, von beiden Vertragsparteien nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache mit der gesetzlichen Frist des § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt werden. Auch diese Kündigungsmöglichkeit spielt im mietrechtlichen Alltag keine größere Rolle. Folgendes ist jedoch zu beachten:

  • Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Mieters oder Vermieters geschlossen worden ist.
  • Für die Kündigung durch den Vermieter ist ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 BGB erforderlich. Auch die Sozialklausel der §§ 574 ff. BGB gilt nicht.

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