Auch Haushaltsangehörige des Vermieters gehören zum begünstigten Personenkreis. Hierbei handelt es sich um Personen, die mit dem Vermieter dauerhaft einen Haushalt führen und mit ihm in enger Hausgemeinschaft leben. In erster Linie handelt es sich dabei um

  • Pflegekinder,
  • Pflegepersonal,
  • Haushaltshilfen und auch ggf. ausnahmsweise
  • den Hausmeister.
 

Eigenbedarf wegen des Hausmeisters setzt konkreten "Betriebsbedarf "voraus

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zur Unterbringung eines Hausmeisters setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines "Concierge" übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt.[1]

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