Der Käufer einer Wohnung kann dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Veräußerer den Erwerber etwa im Kaufvertrag ermächtigt hat, Kündigungsrechte geltend zu machen. Der Eigenbedarf muss sich auf den jeweiligen Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung beziehen. Vermieter ist der Erwerber aber erst mit seiner Eintragung im Grundbuch.[1]

 

Kündigungssperrfrist bei Eigentumswohnung

Ist an der vermieteten Wohnung nach Begründung des Mietverhältnisses Wohnungseigentum begründet und die Eigentumswohnung verkauft worden, kann der Käufer bzw. neue Eigentümer nach der Bestimmung des § 577a Abs. 1 BGB erst nach Ablauf von 3 Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. In Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, beträgt die Frist sogar bis zu 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Veräußerung der Wohnung.

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