Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundstück … m Erdgeschoss belegene Wohnung des Zweifamilienhauses, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC sowie einem Keller und Garten geräumt an die Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2012 gewährt.

5. Der Streitwert wird auf 10.320,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung.

Die Beklagten mieteten von den Rechtsvorgängern der Kläger, den Eheleuten die Erdgeschosswohnung des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück…. Die Eheleute waren sowohl Eigentümer des Grundstücks als auch Vermieter der Beklagten.

Das Wohnhaus ist dreigeschossig. Die Wohnung im Untergeschoss hat eine Wohnfläche von ca. 122 m², bestehend aus vier Zimmern, Diele, Küche Bad und Gäste WC. Die Wohnung im Obergeschoss hat eine vergleichbare Wohnfläche von ca. 107 m² bis ca. 122 m². Die genaue Größe der Wohnfläche steht zwischen den Parteien im Streit. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss bestehen aus 4 Zimmern, Bad, Küche, Diele und Flur. Weiterhin gehört zur Wohnung im Obergeschoss der Bereich des Dachbodens. Obergeschoss und Dachboden sind durch eine Treppe verbunden. Das Dachgeschoss besteht aus zwei Räumen und einem Bad. Zwischen den Parteien steht im Streit, inwieweit die Räumlichkeiten im Dachgeschoss bereits ausgebaut und damit zu Wohnzwecken geeignet sind.

Die Kläger wohnten zunächst in Wilhelmshaven in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 160 m². Der Kläger zu 2) betreibt in Wilhelmshaven als Facharzt für Allgemeinmedizin eine Arztpraxis. Die Klägerin zu 1) ist Beamtin bei der Stadt Ahrensburg. Nach der Geburt der beiden gemeinsamen Söhne (13 Jahre) und (16 Jahre) beantragte die Klägerin zu 1) erfolgreich Erziehungsurlaub, um sich insbesondere um Jonas zu kümmern, der an einer geistigen Entwicklungsverzögerung leidet.

Die Kläger haben im Dezember 2011 zum Erwerb des Grundstücks einen Kaufvertrag mit den bisherigen Eigentümern abgeschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2012 erklärten die Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.04.2012 und begründeten dies mit Eigenbedarf. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Kündigungsschreiben (Anlage K 1) verwiesen. Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger haben sich deshalb zum Ausspruch der Kündigung am 12.01.2012 von den Eheleuten Blobel eine Ermächtigung ausstellen lassen (Bl. 13 d.A.).

Am 30.01.2012 wurden die Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen (Anlage K 5). Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.02.2012 sprachen die Kläger erneut eine Kündigung zum 31.05.2012 wegen Eigenbedarf aus. Zur inhaltlichen Begründung nahmen die Kläger auf das Kündigungsschreiben vom 23.01.2012 Bezug und fügten eine Kopie dieses Schreibens bei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Kündigungsschreiben (Anlage K 2) verwiesen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.02.2012 widersprachen die Beklagten der Kündigung wegen Eigenbedarfs und verlangten die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Des Weiteren erklärten die Beklagten in dem Schreiben, die Kündigung würde eine unbillige Härte darstellen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben vom 27.02.2012 (Anlage K 3) verwiesen.

Im März 2012 sind die Kläger dann in die obere Wohnung des streitgegenständlichen Hauses eingezogen. Am 27.03.2012 kündigten die Kläger den Mietvertrag außerdem wegen der Tatsache, dass das Wohnhaus nur aus zwei Wohneinheiten besteht und die Kläger nunmehr eine dieser Wohnungen bewohnen unter Bezugnahme auf § 573 a BGB zum 30.09.2012. Am 12.04.2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis erneut nach § 573 a BGB zum 31.10.2012. In allen aufgeführten Kündigungsschreiben wurde der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen.

Die Kläger behaupten, sie beabsichtigen das Wohnhaus im … zukünftig als Einfamilienhaus zu nutzen. So sollen im Obergeschoss zukünftig die beiden Söhne leben. Dabei sei geplant, dass die Söhne jeweils ein eigenes Zimmer bekommen und ein Gästezimmer und ein Spielzimmer eingerichtet werden. Die Kläger behaupten auch, das Dachgeschoss sei nur teilweise ausgebaut. Lediglich das Bad und der Hobbyraum seien benutz- bzw. bewohnbar. Im Erdgeschoss solle sich zukünftig nach einer Renovierung der Wohnbereich der Eltern befinden mit Schlafzimmer, Bibliothek, Büro, Wohnzimmer, Küche Bad und Gäste-WC. Für die geplante Raumaufteilung wird auf den Inhalt der Anlage K 4 verwiesen. Des Weiteren...

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