Verwalter und insbesondere die Verwaltungsgesellschaften bedienen sich wie jedes andere gewerbliche Unternehmen Hilfspersonen, die für sie tätig werden. Seien es Sachbearbeiter oder aber die Sekretärin. Im Rahmen der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen des Dienstvertrags- bzw. Arbeitsrechts zu beachten. Dies gilt selbstverständlich nicht nur bei der Anbahnung oder Einstellung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei Kündigungen.

 
Hinweis

Schriftform

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis u. U. auch gegen den Willen der anderen Partei beendet. Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen.

Das Kündigungsrecht selbst ist durch den allgemeinen Kündigungsschutz sowie den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen wie etwa Schwangeren, schwerbehinderten Menschen und Betriebsratsmitgliedern sowie durch gesetzliche und vertragliche Kündigungsverbote eingeschränkt.

 
Hinweis

Betriebsrat einbeziehen

Besteht im Verwalterunternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören, der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Will der Betriebsrat gegen die Kündigung Widerspruch erheben, so hat er dies dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt seine Zustimmung als erteilt.

Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

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