Der Verwaltervertrag kann im Übrigen so eng mit der Verwalterstellung gekoppelt werden, dass die Abberufung des Verwalters auch das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft beendet. Mittels vertraglicher Abrede kann die auflösende Bedingung vereinbart werden, dass mit der wirksamen Beendigung des Verwalteramts durch Abberufung gleichzeitig der Vertrag enden soll.[1]

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