Der Mieter kann das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder wenn der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört.[1]

 
Hinweis

Gründe nicht erforderlich

Eine fristlose Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter im Kündigungsschreiben darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Tatbestände (z. B. Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs) vorliegt.[2]

Mit dieser Neuregelung, die durch das Mietrechtsreformgesetz 2001 eingefügt worden ist, soll klargestellt werden, dass ein Mietverhältnis nicht nur bei schuldhaften Vertragsverletzungen des Vertragspartners entsprechend § 554a BGB a. F., sondern auch bei nicht schuldhaftem Verhalten gekündigt werden kann.[3]

Unzumutbarkeit als Voraussetzung

Voraussetzung für die Kündigung ist somit nicht in erster Linie ein schuldhaftes Verhalten, sondern die Unzumutbarkeit für den Vertragspartner, sodass eine fristlose Kündigung im Einzelfall auch bei nicht schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners erfolgen kann.

Das Verschulden ist nur insoweit von Relevanz, als die Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei nicht schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners höher sein werden als bei schuldhaftem Verhalten, d. h., das Maß des Verschuldens muss bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 14/5663).

Da die neue Regelung im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entsprechen soll[4], kann zur Bestimmung des Anwendungsbereichs die Rechtsprechung herangezogen werden, die zur fristlosen Kündigung bei fehlendem Verschulden ergangen ist und bisher auf die §§ 242, 626 Abs. 1 BGB gestützt war. Danach kann für den Mieter ein wichtiger Grund (Kündigungsgrund) vorliegen, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken der Vertragspartner nicht mehr zu erwarten und dem Mieter die Fortsetzung des Vertrags auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht mehr zuzumuten ist.[5] Dies ist bei Montage einer Videokamera-Attrappe im Treppenhaus jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der gewerbliche Mieter (hier: Rechtsanwalt) im Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgezogen ist und keine ernsthafte Nutzungsabsicht der angemieteten Räume mehr besteht.[6]

Dagegen kann ein Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn er durch einen anderen (hier: offenbar psychisch auffälligen) Mieter derart permanent belästigt wird (u. a. durch unberechtigte Vorwürfe, Strafanzeigen, Klopfen, Schreien, Drohbriefe, Klingeln an der Tür u. Ä.), dass die Fortführung des Mietvertrags nicht mehr als zumutbar angesehen werden konnte, da der beeinträchtigte Mieter sogar zeitweise außer Haus wohnen musste. Entscheidend sind aber die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.[7]

Umstände aus der Sphäre des Mieters, z. B. weil die Wohnung zu klein oder zu teuer geworden ist, stellen dabei keinen wichtigen Grund dar. Gleiches gilt für Umstände, die der Mieter selbst herbeigeführt hat.

Auch eine schwere Erkrankung des Mieters stellt einen in der Person des Mieters liegenden Grund dar, der ihn an der Ausübung seines Gebrauchsrechts hindert. Eine Erkrankung fällt daher in den Risikobereich des Mieters und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.[8]

Etwas anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, z. B. wenn die Wohnung aufgrund der Geburt von mehreren Kindern erheblich zu klein geworden ist und für mehrere Kinder zusammen nur ein kleines Zimmer zur Verfügung steht.[9]

Mieter eines Geschäftslokals und seine Risikosphäre

Der Mieter eines Geschäftslokals ist zur außerordentlichen Kündigung nicht berechtigt, wenn sich die Ertragslage verschlechtert hat.[10] Dies gilt sogar im Fall der Existenzgefährdung des Mieters.[11]

 
Praxis-Beispiel

Straßenbauarbeiten, Großbaustelle durch U-Bahn-Bau, Fassadengerüst

Auch Bauarbeiten an der Straße bzw. dem Gehweg, die den Zugang zu den gemieteten Geschäftsräumen beeinträchtigen, stellen keinen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Mangel dar, wenn sie nur gelegentliche Behinderungen im Zugang und das Erfordernis einer erhöhten Flexibilität mit sich bringen, nicht aber zu einer länger andauernden oder vollständigen Sperrung des Zugangs führen. Das Risiko, dass Kunden aufgrund welcher Umstände auch immer fernbleiben, trägt allein der Mieter. Ferner fehlt derartigen Erschwernissen regelmäßig auch die Erheblichkeit, da es jeder Anlieger hinneh...

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