Leitsatz

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, muss er die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung (§§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, wonach spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden muss) auch bei einer außerordentlichen Kündigung anwenden.

Mit dieser Fristenregelung soll eine schnelle und endgültige Klärung der Wirksamkeit der ordentlichen sowie der außerordentlichen Arbeitgeberkündigung herbeigeführt werden. Das Interesse an der Klärung der Situation besteht auch bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses . Daher sind die o. g. Vorschriften auch auf außerordentliche Kündigungen von Berufsverhältnissen anzuwenden, falls nicht gem. § 111 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden muss.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.01.1999, 2 AZR 134/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge