Die Schriftform ist bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß §§ 568 Abs. 1, 126 BGB eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar würde die elektronische Form des § 126a BGB ausreichen. Diese spielt in der Praxis allerdings keine Rolle, weil die elektronische Form nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz gewahrt ist. Das Kündigungsschreiben muss also die Originalunterschrift des Vermieters enthalten. Telefax, Kopie, Telex, Telegramm, E-Mail oder SMS scheiden per se aus, da sie nicht die Originalunterschrift des Vermieters enthalten. Auch ein Unterschriftenstempel genügt nicht.

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