Die Ausübung der Prostitution in einer im gleichen Haus wie der Mietwohnung gelegenen Wohnung begründet wegen der immanent drohenden Gefahr einer Belästigung durch Freier bzw. der für weibliche Mieter drohenden Gefahr einer Einschätzung als Prostituierte einen außerordentlichen Kündigungsgrund.[1] In diesem Fall ist es dem Mieter auch nicht zuzumuten, zuvor ein fristgebundenes Abhilfeverlangen zu stellen.[2]

Aus diesem Grund stellt die Ausübung der Prostitution in aller Regel einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Dies jedoch erst nach vorheriger Abmahnung.[3]

Hat der Vermieter eine Wohnung ausdrücklich "zu Wohnzwecken und auch zu gewerblichen Zwecken" vermietet, soll im Betrieb einer bordellartigen Einrichtung dann kein Vertragsverstoß liegen, wenn hiermit keine Belästigungen der weiteren Mietparteien im Haus verbunden sind.[4]

[1] AG Köln, Urteil v. 25.3.2002, 22 C 324/01.
[2] AG Osnabrück, Urteil v. 12.12.2007, 83 C 186/07, WuM 2008, 84.
[4] AG Aachen, Urteil v. 26.9.2006, 10 C 181/06, ZMR 2007, 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge