Ordentliche Kündigung

Die Nichtzahlung der Nachforderungen des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung kann die Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben. Jedenfalls kann der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen, wenn entsprechende Forderungen nicht durch den Mieter ausgeglichen werden.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass der Rückstand aus der Nebenkostenabrechnung eine Monatsmiete übersteigt und der Mieter mit der Zahlung mindestens einen Monat in Verzug ist.[2]

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt insoweit nicht in Betracht, da die Bestimmung auf periodisch wiederkehrende Leistungen beschränkt ist.[3]

Ob eine außerordentliche fristlose Kündigung auf Grundlage der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wird aber durchaus in der Literatur angenommen: Betriebskostenvorauszahlungen gehörten auch zur Miete. Allgemein anerkannt sei darüber hinaus, dass die Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führe, wenn die Nachforderungen aus mindestens 2 aufeinander folgenden Betriebskostenabrechnungen eine Monatsmiete überstiegen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehe also auch dann, wenn die Rückstände aus mindestens 2 Betriebskostenabrechnungen eine Monatsmiete überstiegen. Die Instanzrechtsprechung teilt diese Auffassung jedoch nicht.[4]

[1] AG Köpenick, Urteil v. 15.8.2013, 13 C 66/13, WuM 2013, 679; AG Köln, Urteil v. 18.1.2011, 205 C 62/10, ZMR 2011, 804.
[3] AG Köpenick a. a. O.; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 4.12.2012, 409 C 174/12, ZMR 2013, 203.
[4] AG Hamburg-Bergedorf, Urteil v. 4.12.2012, 409 C 174/12, ZMR 2013, 203.

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