Vereitelt der Mieter mehrfach angekündigte Besichtigungstermine ohne Alternativtermine zu nennen, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung.[1] Entsprechendes gilt, wenn der Mieter zahlreiche Mängel rügt, sich gleichwohl aber über einen langen Zeitraum weigert, dem Verwalter und dem Rechtsanwalt des Vermieters Zutritt zwecks Besichtigung zu gewähren.[2]

[1] LG Berlin, Beschluss v. 18.2.2015, 65 S 527/14, IMR 2015, 399.
[2] AG Pankow/Weißensee, Urteil v. 8.12.2016, 3 C 190/16, GE 2017, 540.

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