Grundsätzlich steht auch die außerordentliche fristlose Kündigung im Raum, wenn der Mieter andere Mieter oder Hausbewohner beleidigt.[1] Im Übrigen aber kommt es auch hier auf den Einzelfall an:

  • Hat der Ton zwischen den Mietern ohnehin einen vulgären Einschlag, kommt eine Kündigung – auch nach vorhergehender Abmahnung – bei vulgären Beschimpfungen der Nachbarfamilie dann nicht in Betracht, wenn auch diese sich gegenüber dem Mieter vulgär ausdrückt. Dann nämlich kann es dem Mieter nicht ohne Weiteres bewusst sein, dass Äußerungen und Beschimpfungen in Vulgärsprache den Hausfrieden stören könnten.[2]
  • Auch eine einmalige Beleidigung etwa einer älteren Mieterin, die für sich genommen kein besonderes Gewicht hat, rechtfertigt keine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.[3] Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hatte die alte Dame beim Mieter Sturm geklingelt. Er hatte entnervt geöffnet und "machen Sie mal Ihre Zähne rein", "gehen Sie ins Bett" und "dann gehen Sie ins Altersheim" geäußert.
[1] AG Dortmund, Urteil v. 2.11.1994, 127 C 11283/94, DWW 1996, 282: "Du Saujude".
[3] LG Mannheim, Urteil v. 18.3.2013, 4 T 3/13, juris

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