Der Vermieter kann das Mietverhältnis auch dann kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Betriebskostenvorauszahlung oder Betriebskostenpauschale in Verzug ist und der Rückstand insgesamt 2 Monatsmieten erreicht. Die fristlose Kündigung ist also auch dann möglich, wenn der Mieter mit der Grundmiete nicht in Rückstand ist. Bemessungsgrundlage ist auch hier die Grundmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung oder Betriebskostenpauschale.

 
Praxis-Beispiel

Maßgeblicher Mietrückstand

Nach dem Mietvertrag ist der Mieter verpflichtet, eine monatliche Miete von 750 EUR zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 EUR zu zahlen. Insgesamt hat er also an den Vermieter monatlich 1.000 EUR zu zahlen. Tatsächlich zahlt der Mieter aber lediglich die Grundmiete von 750 EUR. Nach Ablauf von 8 Monaten kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung

Gleicht der Mieter eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung nicht aus, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen. Auf Verzug mit Einmalzahlungen ist die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht anzuwenden.[1]

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