Nach der Bestimmung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann der Vermieter wegen Zahlungsverzugs nach einer Mieterhöhung erst 2 Monate nach rechtskräftiger Verurteilung des Mieters zur Zahlung der erhöhten Miete kündigen. Etwas anderes gilt freilich, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind. Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, er kann sie gemäß § 559 BGB nach Modernisierungsmaßnahmen erhöhen und schließlich nach § 560 BGB Betriebskostenpauschalen oder Betriebskostenvorauszahlungen anpassen.

 
Praxis-Beispiel

Rechtskraft entscheidend

Der Vermieter verklagt den Mieter auf Erteilung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Klage vor dem Amtsgericht ist erfolgreich. Das Urteil wird dem Vermieter am 30.6. zugestellt. Der Mieter legt keine Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen nunmehr kündigungsrelevanten Mietrückstands am 31.8. außerordentlich fristlos. Die Kündigung ist unwirksam. Rechtskräftig ist das Urteil erst mit Ablauf des 30.7. geworden. Der Vermieter hätte also frühestens am 1.10. kündigen können.

Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach einer Mieterhöhung besteht für den Vermieter im Übrigen keine Verpflichtung, den Mieter zuvor wegen Zahlungsverzugs zu verklagen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge