In den Fällen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bedarf es vor der fristlosen Kündigung nur ausnahmsweise einer Abmahnung:
- Das Mietverhältnis besteht schon sehr lange, der Mieter hatte überwiegend pünktlich gezahlt und es besteht die Aussicht, dass die Zahlungsprobleme alsbald behoben werden können.
- Der Vermieter hat Mietrückstände rügelos längere Zeit hingenommen.
- Mieter und Vermieter haben über einen längeren Zeitraum über die Berechtigung einer Mietminderung verhandelt.
- Der Mieter befand sich bereits in kündigungsrelevantem Mietrückstand, der Vermieter hatte allerdings nicht reagiert.
- Der Mietrückstand ist infolge einer rückwirkenden Mieterhöhung entstanden.
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