Die Anfechtung ist nach Ablauf von 10 Jahren seit Begründung des Mietverhältnisses nicht mehr möglich.[1] Dies ist aber auch die absolut äußerste zeitliche Grenze. In der Regel ist das Recht zur Anfechtung – egal aus welchem Grund – bereits vorher verwirkt. Als zeitliche Grenze sind hier ca. 2 Jahre ab Mietvertragsabschluss anzunehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Lüge über Vermögensauskunft

Die Frage des Vermieters vor Abschluss des Mietvertrags, ob der Mieter die Vermögensauskunft abgegeben habe, hat der Mieter verneint. Der Mietvertrag wird abgeschlossen. Der Mieter zahlt die Miete pünktlich. Nach 2 Jahren erfährt der Vermieter, dass der Mieter kurz vor Vertragsabschluss die Vermögensauskunft erteilen musste und erklärt daraufhin die Anfechtung des Mietvertrags.

Die Anfechtung ist nicht mehr möglich. Bei einer Anfechtung sind sowohl im Arbeits- als auch im Mietrecht soziale Belange zu berücksichtigen. Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB kommt es darauf an, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses infolge der Pflichtverletzung des Mieters zumutbar ist oder nicht.[3] Hat sich also der Mieter durch beanstandungsfreie regelmäßige und pünktliche Zahlung der Miete über einen längeren Zeitraum "bewährt", kommt eine Anfechtung des Mietvertrags nicht mehr in Betracht. Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass selbstverständlich auch dann keine Kündigung – weder eine außerordentlich fristlose noch ordentlich fristgemäße – in Betracht kommt.

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