Fragen nach

  • Heiratsabsichten,
  • Schwangerschaft und
  • Kinderwünschen

werden allgemein für unzulässig gehalten. Eine Aufnahme von Kindern und Ehegatten in der Wohnung wäre für den Mietinteressenten nicht erlaubnispflichtig i. S. v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG bereits keine Dritten, sondern nahe Familienangehörige. Der Mieter muss die Aufnahme von Familienangehörigen nur anzeigen. Einer Aufnahmeerlaubnis durch den Vermieter bedarf es nicht. Freilich darf es durch die Aufnahme von Familienmitgliedern nicht zur Überbelegung kommen.

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