Was Mietrückstände gegenüber dem aktuellen Vermieter des Mietinteressenten betrifft, ist dieser nur insoweit zur Aufklärung verpflichtet, als es sich um berechtigte und noch offene Zahlungsverpflichtungen handeln muss.[1] Im Übrigen aber kann der Vermieter vom Mieter die Vorlage einer Vorvermieterbescheinigung verlangen, die Angaben über die Dauer des Vormietverhältnisses und darüber, ob der Mietinteressent Kaution und Miete pünktlich bezahlt hat und auch seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist, enthält. Diese Auffassung teilt auch die DSK. Die Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung von (vorvertraglichen) Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.[2]

[1] LG Itzehoe, Urteil v. 28.3.2008, 9 S 132/07, ZMR 2008, 536; AG Zittau, Urteil v. 27.9.2005, 5 C 36/05, BeckRS 2006, 06695.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge