Die fristlose Kündigung kann im Fall der Verursachung einer Brandgefahr trotz Abmahnung und Feuerbeschau drohen.[1] Dies gilt allerdings nicht im Fall eines einmaligen Wohnungsbrands[2] oder einem von Kindern verursachten Wohnungsbrand.[3]

Auch das Lagern von Waffen und Munition in der Wohnung stört bereits den Hausfrieden,[4] was auch für leicht entzündbare oder explosive Flüssigkeit im Keller gilt.

[3] AG Siegen, Urteil v. 22.5.1990, 5 C 752/90, WuM 1990, 503.
[4] LG Berlin, Beschluss v. 25.6.2018, 65 S 54/18, IMR 2018, 507.

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