Betreibt der Mieter im Mietobjekt oder in der Wohnanlage Drogenhandel, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung.[1] Im Einzelfall kann es sogar ausreichen, dass der Mieter in der Wohnung Drogen lediglich aufbewahrt. Die Benutzung einer Mietwohnung als Umschlags- und Lagerplatz für umfangreiche Rauschgiftgeschäfte stellt jedenfalls eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrags dar und berechtigt zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.[2]

 

Sachbeschädigung infolge Razzia in der Wohnung

Müssen sich Polizeibeamte aufgrund eines begründeten Verdachts auf Drogenhandel in der Wohnung gewaltsam Zutritt zu dieser verschaffen und kommt es daher zu Schäden am Mietobjekt, hat der Vermieter grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz gegen das entsprechende Bundesland nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs. Ein solcher ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter in Kenntnis des Drogenhandels das Mietverhältnis nicht fristlos gekündigt hat.[3]

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