Rz. 61

Ausfluss des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es, dass jede Person ohne Angabe eines Grundes in Anwesenheit einer befugten Gerichtsperson Einsicht in das Register nehmen kann sowie in die Urkunden, auf deren Grundlage die Eintragung vorgenommen wurde, es sei denn, es handelt sich um solche, deren Einsichtnahme gesetzlich verboten ist (z.B. Strafbeschluss). Jeder kann eine beglaubigte Abschrift oder Kopie der Daten und Urkunden erhalten.

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