Rz. 57

Die Handelsregisteranmeldung muss notariell beglaubigt sein. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, wenn lediglich die Geschäftsanschrift am Sitz der Gesellschaft, persönliche Angaben des Aufsichtsratsvorsitzenden und von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Angaben über die nachträglich einbezahlten Einlagen und Einzahlungen angemeldet werden. Die entsprechende Anmeldung ist von der Person, die zur Einreichung der Anmeldung in das Handelsregister gesetzlich berechtigt ist, zu unterfertigen (alle Geschäftsführer und Aufsichtsratsvorsitzender, soweit ein Aufsichtsrat errichtet ist).

 

Rz. 58

Zur Anmeldung sind alle Geschäftsführer sowie ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende befugt. Sollte(n) der/die Geschäftsführer bei der Gründung der d.o.o. nicht in Kroatien anwesend sein, so können, unter Vorlage einer Spezialvollmacht, in seinem Namen und auf seine Rechnung die meisten Rechtshandlungen vorgenommen werden. Bei dieser Spezialvollmacht ist die Unterschrift notariell zu beglaubigen. Zusätzlich wird eine beglaubigte Fotokopie des Reisepasses benötigt. Das Unterschriftenblatt (siehe Rdn 55) ist durch den Geschäftsführer selbst zu unterfertigen und notariell zu beglaubigen. Sofern die Beglaubigungen nicht in Kroatien durchgeführt werden, ist jeweils, abhängig vom Zeichnungsort, zu prüfen, ob eine Überbeglaubigung (Apostille) notwendig ist. In Kroatien verwendete Unterlagen, die in Deutschland von einem deutschen Notar beglaubigt werden, bedürfen einer Überbeglaubigung. Bei der Beglaubigung durch einen österreichischen Notar reicht eine einfache Beglaubigung aus.

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