Rz. 72
Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nicht ohne Weiteres verfügen,
▪ | falls an diesen die Erfüllung zusätzlicher Verpflichtungen geknüpft ist; |
▪ | falls der übertragungswillige Gesellschafter einer der Gesellschafter ist, der bei Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Revisors gestellt hat, dem das Gericht stattgegeben hat (siehe auch Rdn 108); |
▪ | wenn der Gesellschafter bei Gericht Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio geltend macht (Art. 453 Abs. 3 ZTD). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen