Rz. 72

Ein Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil nicht ohne Weiteres verfügen,

falls an diesen die Erfüllung zusätzlicher Verpflichtungen geknüpft ist;
falls der übertragungswillige Gesellschafter einer der Gesellschafter ist, der bei Gericht einen Antrag auf Bestellung eines Revisors gestellt hat, dem das Gericht stattgegeben hat (siehe auch Rdn 108);
wenn der Gesellschafter bei Gericht Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio geltend macht (Art. 453 Abs. 3 ZTD).

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