Rz. 108

Das ZTD sieht in seinem Abschnitt über die Organe der Gesellschaft in Art. 450 die Bestellung eines Revisors durch das Gericht vor, falls die Gesellschafterversammlung dessen Bestellung abgelehnt hat. Dies dient dem Schutz der Rechte der Minderheitsgesellschafter. Das Gericht kann einen oder mehrere Revisoren auf Vorschlag der Gesellschafter, die gemeinsam zumindest 1/10 des Stammkapitals halten, bestellen. Die Revisoren haben das Recht, die Geschäftsbücher und Unterlagen der Gesellschaft durchzusehen sowie Informationen von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beschäftigten der Gesellschaft zu verlangen, um den Stand der Geschäftstätigkeit feststellen zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge