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Die Errichtung einer Mantel- bzw. Vorratsgesellschaft ist zwar möglich, zumal das kroatische Recht keinerlei Sanktionen vorsieht, wenn die Gesellschaft nicht geschäftstätig ist. Es ist jedoch zu beachten, dass auch eine nicht aktive Gesellschaft bestimmtes Vermögen[7] (z.B. Geldmittel auf Konten etc.) haben muss, um nicht aus dem Handelsregister gelöscht zu werden.

Die Kosten der Gründung und der späteren Übertragung sowie die Tatsache, dass in Kroatien die Gründung verhältnismäßig schnell möglich ist, lassen die Errichtung einer Vorratsgesellschaft aber nicht als zeitsparende Alternative zu einer Gründung aus dem Ausland erscheinen.

[7] Das kroatische Gesetz über das Handelsregister (Zakon o sudskom registru, NN 1/95, 57/96, 1/98, 30/99, 45/99, 54/05, 40/07, 91/10, 90/11, 148/13, 93/14, 110/15, 40/19) enthält eine negative Definition, gemäß welcher das Vermögen einer Gesellschaft nicht ausreichend ist, falls es nicht für die Begleichung der Kosten eines Konkursverfahrens ausreicht oder die Kosten der Verwertung des Vermögens über den Marktwert des Vermögens hinausgehen.

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