Rz. 40

Die gesetzliche Regelung in Art. 408 ZTD ist eine Zusammenfassung der §§ 32a, 32b des deutschen GmbH-Gesetzes alter Fassung. Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, als sich diese in der Krise befand, anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, wie dies ordentliche Kaufleute getan hätten, ein Darlehen gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren nur als Insolvenzgläubiger niederen Rangs geltend machen. Hat ein Dritter in der Krise ein Darlehen gewährt und ein Gesellschafter hierfür eine Sicherheit bestellt oder sich verbürgt, so kann der Dritte im Insolvenzverfahren die Forderung nur in der Höhe befriedigen, in der er sich aus der Sicherheit bzw. Bürgschaft nicht befriedigen konnte. Hat die Gesellschaft das Darlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag zurückgezahlt, so hat der Gesellschafter, der die Sicherung bestellt hatte oder als Bürge haftete, der Gesellschaft den zurückgezahlten Betrag zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter für die Rückzahlung des Darlehens haftete oder der dem Wert der Sicherheit im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er den Gegenstand der dem Gläubiger gegebenen Sicherheit der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Forderung zur Verfügung stellt; dies gilt sinngemäß für Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen. Auch hier sind die Kapitalerhaltungsregelungen zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge