Rz. 48

Die Herabsetzung des Stammkapitals setzt einen Beschluss der Gesellschafter über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus, d.h. ein Beschluss, der mit ¾ der abgegebenen Stimmen des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals zu fassen ist und notarieller Beurkundung bedarf (siehe Rdn 30). Der Beschluss hat Angaben zu Umfang und Ziel der Kapitalherabsetzung sowie zur Art der Durchführung zu enthalten. Eine Kapitalherabsetzung kann erfolgen durch:

Rückzahlung der Geschäftsanteile an die Gesellschafter,
Herabsetzung der Nennbeträge der Geschäftsanteile oder
die vollständige oder teilweise Befreiung der Gesellschafter oder ihrer Rechtsvorgänger von ihrer Verpflichtung, die Einlage zur Gänze einzuzahlen (Art. 462 ZTD).

Dabei darf die Höhe des Stammkapitals nie unter den gesetzlich festgelegten Mindestbetrag von 20.000 HRK (ca. 2.600 EUR) bzw. 10 HRK (ca. 1,30 EUR) bei einer j.d.o.o. fallen, es sei denn, es erfolgt eine Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung, z.B. bei Verlustdeckung aus Stammkapital.

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