Rz. 29

Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Falls die d.o.o. durch einen Vertreter errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch den Gründer erteilte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können die meisten erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen werden. Die Unterschrift der vertretungsberechtigten Person des Gründers auf der Vollmacht ist notariell zu beglaubigen. Je nach Ort der notariellen Beglaubigung ist eine Überbeglaubigung durch Anbringung der Haager Apostille erforderlich.

 

Rz. 30

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der notariell beurkundet werden muss, und in der Regel[14] einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals. Sie ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; diese ist konstitutiv.

[14] Das ZTD sieht bestimmte Ausnahmen von dieser Regel vor, abhängig von der vorzunehmenden Änderung des Gründungsaktes (z.B. zumindest die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals ist bezüglich der fakultativen Bestimmungen über den Aufsichtsrat und/oder die Verminderung der den Aufsichtsratsmitgliedern oder Geschäftsführern zustehenden Vergütung erforderlich).

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