Rz. 39

Gem. Art. 406 ZTD können die Gesellschafter keine Rückzahlung ihrer Einlage verlangen. Zur Erhaltung des Kapitals kann außerdem die Ausschüttung des Gewinns soweit ausgeschlossen werden, als dies zum Ausgleich eines Verlustes oder einer Verringerung des Stammkapitals notwendig ist, wenn dies der Geschäftsführung zwischen Ende des Geschäftsjahrs und der Feststellung des Jahresabschlusses bekannt wird. Im Übrigen sind die Gesellschafter zur Erstattung von Auszahlungen der Gesellschaft verpflichtet, wenn diese in gesetzwidriger Weise oder entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft erfolgten.

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