Rz. 29

Durch Art. 40–42 FamG wird den Ehegatten die Möglichkeit zum Abschluss von Eheverträgen eingeräumt (siehe Rdn 81 ff., 12). Diese Möglichkeit wird – so die Formulierung des Art. 40 Abs. 1 FamG – für "vermögensrechtliche Verhältnisse an bestehendem oder zukünftigem Eigentum" geboten. Diese Vorschrift gibt also die Möglichkeit, die Bestimmungen der Art. 36–39 FamG über den ehelichen Güterstand ("Errungenschaftsgemeinschaft") zu modifizieren. Hierzu ist Schriftform erforderlich; die Unterschriften der Ehegatten müssen darüber hinaus beglaubigt werden; notarielle Beratung für einen solchen Vertrag ist demgegenüber nicht erforderlich (Art. 40 Abs. 3 FamG). Für Ehegatten, denen die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, kann einen solchen Vertrag deren Betreuer mit vorheriger Zustimmung des Zentrums für Sozialfürsorge abschließen (Art. 41 Abs. 1 FamG). Gegenüber dritten Personen haben Bestimmungen über die Verwaltung und die Verfügung von bzw. über Vermögen in solchen Verträgen nur dann Rechtswirkung, wenn sie ins Grundbuch oder in ein anderes für Sachen dieser Art bestehendes Register eingetragen wurden (Art. 40 Abs. 2 FamG). Vorschläge für inhaltliche Vereinbarungen in solchen Verträgen enthält das FamG nicht. Diesbezüglich wird lediglich festgelegt, dass die Wahl ausländischen Rechts für die ehelichen Vermögensverhältnisse in einem solchen Vertrag nicht zulässig ist (Art. 42 FamG); die Beschränkung gilt nur, soweit beide Ehegatten kroatische Staatsbürger sind.[29]

[29] Alinčić u.a., Obiteljski Zakon (Familiengesetz), 2013, zu Art. 257, S. 338. Im Rahmen des Anwendungsbereichs der EUGüVO läuft diese Regelung allerdings ins Leere, da die vorrangig anwendbare Verordnung eine Rechtswahl ausdrücklich zulässt.

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