Rz. 12

Gemäß Art. 40 Abs. 1 FamG können Ehegatten durch Ehevertrag[19] "ihre Verhältnisse hinsichtlich des ehelich Erworbenen anders" (als in Art. 36 Abs. 3 FamG vorgesehen) regeln. Weitere Vorschriften über den Inhalt und die Form enthalten die Art. 40–42 FamG. Nach Art. 40 Abs. 1 FamG können alle vermögensrechtlichen Verhältnisse an bestehendem und zukünftigem Vermögen geregelt werden. Es kann die Abweichung vom Grundsatz des ehelichen Vermögens vereinbart werden, aber auch die Festlegung unterschiedlicher Anteile am ehelichen Vermögen, die Definition des ehelichen Vermögens im Einzelnen, die Verfügung über das Vermögen usw.[20] Eine Anfechtung ist nach den allgemeinen Regeln möglich (Art. 38 i.V.m. Art. 330 ff. Zakon o obveznim odnosima (Gesetz über die Schuldverhältnisse)).

 

Rz. 13

Nach Art. 40 Abs. 3 FamG muss der Ehevertrag schriftlich geschlossen und notariell beglaubigt werden. Formmängel können nach der Rechtsprechung geheilt werden, allerdings nur in Bezug auf den bereits vollzogenen Teil des Ehevertrages.[21]

[19] Vgl. zum Ganzen auch Majstorović, Bračni ugovor kao jamstvo zaštite imovine (Ehevertrag als Mittel zum Schutz des Vermögens), 2007, S. 34 ff.
[20] So Alinčić u.a., Obiteljski Zakon (Familiengesetz), 2013, zu Art. 255, S. 336.
[21] VSRH, Az.: Rev 1069/2005–2, Urt. v. 8.6.2006.

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