Rz. 96

Rechtsfolgen einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft sind – wie bei der Ehe – gegenseitige Unterhaltsansprüche, vermögensrechtliche Folgen und das Recht auf gegenseitige Unterstützung (Art. 37, 39, 50 ff. LebenspartG). Die Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft haben wie Ehepartner die Möglichkeit der Namenswahl. Sie können ihre Namen behalten, den Namen des jeweils anderen annehmen oder einzeln oder zusammen einen Doppelnamen annehmen (Art. 38 LebenspartG). Nach Art. 40 LebenspartG kann einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, die Mitsorge über ein Kind durch das Gericht übertragen werden.

 

Rz. 97

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den Vorschriften zum ehelichen Unterhaltsanspruch (Art. 39 Abs. 2 FamG). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (Rdn 14 f.).

 

Rz. 98

Die rechtlichen Regelungen über die Ausgestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen in einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft sind weitgehend identisch mit den diesbezüglichen Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten (Art. 40–42 FamG). Insbesondere wird zwischen eigenem Vermögen und gemeinsam erworbenem Vermögen ("Partnervermögen") unterschieden (Art. 50–53 LebenspartG). Auch besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung. Das LebenspartG verweist insoweit auf das FamG (Art. 54 Abs. 1 LebenspartG).

 

Rz. 99

Die Lebenspartner werden steuerlich den Ehepartnern gleichgestellt. Auch für sie gelten die Befreiungen von Erb- und Schenkungsteuer (Art. 56 LebenspartG), bei interner Immobilienveräußerung (Art. 57, 59 LebenspartG) sowie die Abzugsregeln für Unterhaltszahlungen. Eine Gleichstellung erfolgt auch bei Renten- und Krankenversicherung (Art. 61, 66 LebenspartG).

 

Rz. 100

Nach Art. 55 LebenspartG sind die Lebenspartner mit den Ehegatten gleichgestellt, sie sind also Erben erster Ordnung. Kinder, über die ein Lebenspartner das Sorgerecht ausübt, sind ebenfalls erbberechtigt.

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