Rz. 14

Soweit es Ehegatten angeht, regelt das FamG den Familienunterhalt in einer Ehe, in der noch kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, nur sehr sporadisch. Art. 281–287 FamG stellen diesbezüglich (im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für alle Arten von Unterhalt) nämlich lediglich die grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterhalt, die Leistungsverpflichtung entsprechend den eigenen Möglichkeiten und den Bedürfnissen der unterhaltenen Person sowie die Unwirksamkeit eines etwaigen Verzichts "der Verpflichtung und des Rechts auf Unterhalt" fest. Volljährige können auf bereits erworbene Rechte auf Unterhalt verzichten bzw. über diese in Abweichung von gesetzlichen Regelungen verfügen (Art. 286 Abs. 2 und 3 FamG). Art. 283 Abs. 1 FamG legt zudem fest, dass Kindesunterhalt immer vorrangig ist.

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