Rz. 73

Vererbte Immobilien unterfallen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern der Grunderwerbsteuer. Diese ist im Gesetz über die Besteuerung des Immobilienverkehrs geregelt.[50] Die Grunderwerbsteuer geht also der Erbschaftsteuer vor.[51] Seit dem 1.1.2019 gilt ein Steuersatz von 3 % (Art. 12 ImmVStG), nachdem dieser sukzessive im Rahmen einer Steuerreform von 5 % auf zunächst 4 % und schließlich auf 3 % gesenkt wurde. Die Steuerschuld entsteht mit Rechtskraft der Erbentscheidung, Art. 16 ImmVStG.

 

Rz. 74

Auch hier gilt wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, dass der Ehegatte (sowie der nichteheliche Lebenspartner und der eingetragene bzw. nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partner[52]), die Abkömmlinge und die Aszendenten des Erblassers von der Grunderwerbssteuer vollständig befreit sind, unabhängig vom Wert der Immobilie, Art. 15 ImmVStG.[53]

 

Rz. 75

Besonderheiten gelten bei der Grunderwerbsteuer, wenn eine Immobilie mittels eines Leibrentenvertrags (siehe Rdn 46) übertragen wird, bei dem die Übertragung erst mit dem Tod des Erblassers erfolgt. Die Grunderwerbsteuer wird in diesen Fällen für jedes Jahr des Bestehens des Leibrentenvertrags ab dem Tag des Vertragsschlusses um 5 % gesenkt, und zwar bis zum Tod des Unterhaltsempfängers, Art. 8 Abs. 2 ImmVStG.

[50] Zakon o porezu na promet nekretnina (NN RH Nr. 115/16, 106/18), im Folgenden: ImmVStG.
[51] Siehe Pintaric, Kroatien Grdz. Rn 61, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht.
[52] Mit möglichen zeitlichen Einschränkungen (siehe hierzu Rdn 72).
[53] Die frühere Regelung, wonach Geschwister, deren Abkömmlinge und Schwiegerkinder von der Steuer befreit waren, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, gilt nicht mehr und wurde mit einer Gesetzesänderung vom 4.2.2011 ersatzlos gestrichen.

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