Rz. 3
Die Ehe können nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingehen (Art. 12, 234 Abs. 1 Ziff. 1 FamG). Darüber hinaus bestehen gesetzliche Vorschriften über die außereheliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Nach Art. 11 FamG ist die außereheliche Lebensgemeinschaft der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Von einer außerehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des FamG ist gemäß Art. 11 FamG auszugehen, wenn die Beziehung mehr als drei Jahre dauert oder wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist oder wenn die Beziehung in der Ehe fortgesetzt wird.[7] Darüber hinaus besteht ein gesondertes Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner (siehe Rdn 94 ff.).
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